Angelschein
Leistungsbeschreibung
Zuständig für die Erteilung eines Fischereischeines ist der Gemeindevorstand der
- Heimatgemeinde des Antragstellers / der Antragstellerinoder
- der Gemeinde, in welcher der/die Betreffende angeln will.
Der Fischereischein kann für ein, fünf oder zehn Jahre ausgestellt werden. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren kann der Fischereischein für ein oder fünf Jahre ausgestellt werden.
Die Ausstellung des Jugendfischereischeines auf fünf Jahre ist nur bei Jugendlichen sinnvoll, die in diesem Zeitraum das 16. Lebensjahr noch nicht vollenden, denn mit Vollendung des 16. Lebensjahres verliert der Jugendfischereischein seine Gültigkeit.Zuständige Stelle
EinwohnerbüroVoraussetzungen
Der/die Antragsteller/in muss
- mindestens 14 Jahre alt sein
- in Oberursel wohnen
- einen Nachweis über die bestandene Fischereiprüfung erbringen
- zwei Passbilder vorlegen
- die erforderliche Gebühr entrichten
Der/die Antragsteller/in für den Jugendfischereischein muss
- das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben
- Antrag mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten oder Einverständniserklärung vorlegen
- zwei Passbilder vorlegen
- sich durch ein Ausweisdokument ausweisen können
- die erforderliche Gebühr entrichten
Welche Gebühren fallen an?
Jahresfischereischein Fischereiabgabe
inkl. Verwaltungsgebühr12,50 € Fünfjahresfischereischein Fischereiabgabe
inkl. Verwaltungsgebühr36,00 € Zehnjahresfischereischei Fischereiabgabe
inkl. Verwaltungsgebühr68,00 € Jugendfischereischeine 1 Jahr Fischereiabgabe
inkl. Verwaltungsgebühr7,50 € 5 Jahre Fischereiabgabe
inkl. Verwaltungsgebühr23,00 € - Für Ersatzausstellungen wird eine Verwaltungsgebühr von 2,05 € erhoben. Die Ersatzausstellung ist auf die Laufzeit des ursprünglichen Fischereischeines begrenzt.
- Angehörige der ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sind von den Gebühren befreit
Was sollte ich noch wissen?
Der Besitz eines gültigen Fischereischeines berechtigt nicht automatisch zum Fischfang in einem Gewässer, wenn keine Nutzungsrechte bestehen. In diesem Fall ist zusätzlich ein Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten bzw. des Fischereipächters erforderlich (§ 33 des Fischereigesetzes für das Land Hessen).Unterstützende Institutionen
Adressen Wiesbaden Verband Hessischer Sportfischer e.V.
Rheinstraße 36
65185 Wiesbaden
Tel. 0611 302080
Informationen u.a. über Lehrgangs- und Prüfungstermine unter www.vhsf.de oder per
E-Mail an vhsf(at)aol.comBad Homburg v.d.Höhe Frankfurter Fischereiverein 1875 e.V.
Sektion Bad Homburg v.d.Höhe
Hinter den Ulmen 63
60433 Frankfurt am Main
Ansprechpartner:
Herr Nentwig, Tel.: 069 514984
Fax: 069 514993
Anmeldungen für Lehrgänge:
Frau Vogler, Tel. 06172 42645Halbjährliche Abnahme von Fischereiprüfungen Kronberg / Taunus Vorsitzender des Angelsportvereins
Herr Aurel Walter
Geschäftsstelle:
Freiherr-vom-Stein-Str. 6
61476 Kronberg / Taunus)
Tel. 06173 2722